Forderungsmanagement

Anfechtung nach BGB

Bei einer wirksamen Anfechtung einer Willenserklärung wird diese nachträglich als von Anfang an nichtig angesehen, so dass auch das zugrundeliegende Rechtsgeschäft nichtig wird.

Welche Gründe für Anfechtungen gibt es?

 

Um ein Rechtsgeschäft anzufechten, müssen laut §§ 119 ff. BGB bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein: Anfechtungsgrund, Anfechtungserklärung und Anfechtungsfrist.

 

Anfechtungsgrund: Ein Vertrag kann beispielsweise wegen Irrtum (Inhalts-, Erklärungs- oder Übermittlungsirrtum sowie Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften), Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten werden. Weitere Anfechtungsgründe sind in §§ 119 f. BGB genannt.

 

Anfechtungserklärung und Anfechtungsfrist: Eine Anfechtung erfolgt üblicherweise formfrei in einer Erklärung gegenüber der Vertragspartei. Der Anfechtende muss das Schreiben nach Kenntnis vom Anfechtungsgrund fristgerecht, meist ohne schuldhaftes Zögern (wobei sich die Fristen je nach Anfechtungsfall unterscheiden) einreichen und darin erklären, warum er seine Willenserklärung anfechten will.

 

Sofern berechtigte Anfechtungsgründe vorliegen, wird der Vertrag als von Anfang an nichtig angesehen und erbrachte Leistungen (z. B. Zahlungen) müssen erstattet werden. In bestimmten Fällen hat der Anfechtende jedoch nach der erklärten Anfechtung Schadensersatz zu leisten.