Forderungsmanagement

Aufrechnung, §387 ff. BGB

Eine wechselseitige Tilgung von zwei gegenüberstehenden Forderungen durch Verrechnung wird auch als Aufrechnung bezeichnet.
Bei einer Aufrechnung haben beide Parteien gegenseitig gleichartige und erfüllbare Forderungen gegeneinander, die sie geltend machen wollen. Zum Beispiel der Gläubiger hat eine erfüllbare Forderung gegen den Schuldner (Hauptforderung); der Schuldner hat im Gegenzug aber eine nachweisbar fällige und gleichartige Gegenforderung gegen den Gläubiger. Es kommt zu einer Anrechnung der beiden offenen Beträge, so dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als erloschen bzw. erfüllt gelten.

Wann ist eine Aufrechnung wirksam?

 

Für eine Aufrechnung müssen laut BGB folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

 

  • Aufrechnungserklärung: Die Aufrechnungserklärung ist eine einseitige empfangsbedürftige und bedingungsfeindliche Willenserklärung, welche der Aufrechnende gegenüber der Gegenseite abzugeben hat.
  • Aufrechnungslage: Eine Aufrechnungslage setzt nach § 387 BGB voraus, dass zwei Personen/Unternehmen einander Leistungen schulden, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind und die aufrechnende Person die ihr gebührende Leistung (als Gläubiger) fordern und die ihr obliegende Leistung (als Schuldner) bewirken kann.
    • Gegenseitigkeit: Es sind nur Verrechnungen von gegenseitigen Forderungen erlaubt. Sprich: Schuldner und Gläubiger haben zwei gegenüberstehende Forderungen.
    • Gleichartigkeit: Die Forderungen müssen gleichartig sein (z.B. Geld), bei Geldforderungen ist aber nicht die gleiche Höhe erforderlich.
    • Erfüllbarkeit: Die Hauptforderung (Forderung des Gläubigers) muss erfüllbar sein. Eine Fälligkeit oder bereits eingetretene Erfüllung wird nicht vorausgesetzt.
    • Fälligkeit: Die Gegenforderung (Forderung des Schuldners) muss fällig sein.
  • Kein gesetzlicher oder vertraglicher Aufrechnungsausschluss, §§ 390 ff. BGB. Es dürfen keine Aufrechnungsverbote vorliegen.

 

 

Ist eine Aufrechnung im Insolvenzverfahren möglich?

 

Im Insolvenzverfahren ist eine Aufrechnung nur unter ganz engen Voraussetzungen zulässig. Besteht zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits eine Aufrechnungslage (siehe oben) bleibt das Recht zur Erklärung einer Aufrechnung durch den nunmehrigen Insolvenzgläubiger trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhalten.

Ansonsten enthält die Insolvenzordnung diverse Aufrechnungsverbote, die eine Aufrechnung im eröffneten Insolvenzverfahren erschweren bzw. unmöglich machen. So ist u.a. eine Aufrechnung unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist.

 

Erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und in der Wohlverhaltensphase (wenn der Schuldner Restschuldbefreiung beantragt hat) besteht kein insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot mehr.