Forderungsmanagement

Vermögensauskunft, ehemals Eidesstattliche Versicherung

Nach Abschluss eines gerichtlichen Klage- oder Mahnverfahrens sowie einer rechtskräftigen Titulierung der offenen Forderung steht es dem Gläubiger frei, gegen den Schuldner Vollstreckungsmaßnahmen einleiten zu lassen und so die Erfüllung der bestehenden Schulden zwangsweise durchzusetzen.

Mit dem Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft wird vom Schuldner die Offenlegung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, welche in einem Vermögensverzeichnis protokolliert werden, auferlegt. Mit der Vermögensauskunft, früher Eidesstattlichen Versicherung, können sich der Gläubiger und seine Bevollmächtigten einen Überblick über die Vermögenslage des Schuldners verschaffen. Die Vermögensauskunft muss dabei stets der Wahrheit entsprechen. Der Schuldner versichert nämlich seine Angaben an Eides statt, so dass ihm bei Falschauskunft strafrechtliche Folgen drohen.

 

Was ist bei Abgabe der Vermögensauskunft zu beachten?

Der Schuldner ist verpflichtet, eine wahrheitsgemäße Vermögensauskunft abzugeben – tut er dies nicht, droht ein Haftbefehl.

Wurde die Abgabe der Vermögensauskunft beantragt und werden die Voraussetzungen des § 882 c Abs. 1 Nr. 1 – 3 ZPO erfüllt, erfolgt ein Eintrag in das Schuldnerverzeichnis des zuständigen zentralen Vollstreckungsgerichtes des jeweiligen Bundeslandes. Die Eintragung wird daneben privatrechtlichen Auskunfteien (z. B. Schufa) bekannt, was zu einer schlechten Bonität des Schuldners führt.