Forderungsmanagement

Einstellung nach Insolvenzeröffnung mangels Masse

Eine Einstellung mangels Masse erfolgt von Amts wegen, wenn die Insolvenzmasse im laufenden Insolvenzverfahren nicht zur Deckung der Verfahrenskosten ausreicht. Die Einstellung mangels Masse wird für gewöhnlich Insolvenzverwaltern beim Insolvenzgericht angeregt. Das Insolvenzgericht kann sowohl eine Privatinsolvenz als auch eine Insolvenz eines Unternehmens mangels Masse einstellen.

Wann kommt es zu einem Insolvenzverfahren?

Für Unternehmen und Privatpersonen ist die Insolvenz häufig der letzte Ausweg aus hohen Schulden, Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Während ein Insolvenzverfahren eines Unternehmens meist mit einer Neustrukturierung oder Auflösung endet, können Privatpersonen nach Ablauf des Insolvenzverfahrens von ihren restlichen Schulden befreit werden, wenn sie den Insolvenzantrag mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung verbunden haben und sie ihren Obliegenheiten nachgekommen sind.

 

Die häufigsten Gründe für einen Insolvenzantrag von Unternehmen sind:

  • Fehlinvestitionen
  • schlechte Umsätze
  • hohe Zahlungsausfälle von Kunden
  • unzureichendes Forderungsmanagement
  • steigende Kosten (z. B. Personal, Material)

 

Die häufigsten Gründe für Privatinsolvenzen sind:

  • Arbeitslosigkeit
  • plötzliche Erkrankung
  • Trennung in der Partnerschaft
  • Todesfall im engen Familienkreis
  • übermäßiges Konsumverhalten

 

Wie ist der Ablauf bei einer Einstellung mangels Masse?

Wird ein Insolvenzverfahren durch das Gericht mangels Masse eingestellt, reicht die Insolvenzmasse, also das Vermögen des Schuldners, nicht aus, um die Kosten für das Insolvenzverfahren (Gerichtskosten sowie das Honorar für den Insolvenzverwalter) zu decken.

Bevor es jedoch zu einer Einstellung mangels Masse kommt, hört das Gericht die Gläubigerversammlung, den Insolvenzschuldner und die Massegläubiger an. Diese Anhörung kann auch im schriftlichen Verfahren erfolgen. Der Insolvenzverwalter ist zur Erstattung eines Schlussberichtes und einer Schlussrechnung verpflichtet. Soweit Barmittel in der Insolvenzmasse noch vorhanden sind, bezahlt der Insolvenzverwalter zuerst die sämtlichen Auslagen des Gerichts, ggf. des Gläubigerausschusses und seine Auslagen. Erst danach berichtigt er die Gerichtskosten und entnimmt sich seine eigene Vergütung. Wenn die Barbeträge nicht für eine vollständige Befriedigung ausreichen, zahlt der Insolvenzverwalter diese quotal nach dem Verhältnis ihrer Beiträge.

Danach ist er nicht mehr verpflichtet, weitere Massegegenstände zu verwerten.